Erhöhung Immobilienertragssteuer seit 1.1.2016:
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 1. April 2012 unterliegen einem Steuersatz von 25%, seit 1.1.2016: 30%
Grunderwerbssteuer:
(Bisher: 3,5% und bei unentgeltlicher Übertragung 2% des 3-fachen Einheitswertes)
Neu:
- für die ersten € 250.000: 0,5%
- für die nächsten € 150.000: 2,0%
- darüber hinaus: 3,5%
Neu:
Bemessungsgrundlage ist nun immer der Grundstückswert (Verkehrswert)
(Ausnahme Land- u. Forstwirtschaft: Einheitswerte)
Berechnung des Grundstückswertes:
- Summe des anteiligen 3-fachen Bodenwert + Gebäudewert
- Ein von geeignetem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert
- Gutachten eines Immobiliensachverständigen (z.b. als Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes)
AfA: (Absetzung für Abnutzung):
Anschaffungs- u. Herstellungskosten können bei Vermietung und Verpachtung verteilt auf die Nutzungsdauer von der Steuer abgesetzt werden. (Grund und Boden ausgenommen, da nicht abnutzbar)
Bemessungsgrundlage:
(fiktive) Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Vermietung.
Nutzungsdauer neu:
- 40 Jahre (AfA-Satz: 2,5%) für Betriebsgebäude
- 66,6 Jahre (AfA-Satz: 1,5%) für Gebäude für Wohnzwecke vermietet
- Miethäuser erbaut vor 1915: 2%
Ein abweichender AfA-Satz wäre durch ein Nutzungsdauer-Gutachten (Bauzustandsgutachten) nachzuweisen.
Aufteilungsschlüssel Grund und Boden:
Bei Vermietung und Verpachtung gibt es folgenden Aufteilungsschlüssel für bebaute Grundstücke: 60% der Anschaffungskosten betreffen das Gebäude (unterliegen damit der AfA) und 40% betreffen Grund und Boden (bis Ende 2015: 80% Gebäude und 20% Grund). Ein anderer Aufteilungsschlüssel wäre durch ein Gutachten nachzuweisen.